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Die Aufgabe der Abdichtung von Dächern besteht darin, das Eindringen von Niederschlagswasser in das Bauwerk zu verhindern. Dies wird durch eine wasserdichte Ausführung der Abdichtungsschicht erreicht, die auch stehendem Wasser standhalten muss. Trotzdem ist bei Flachdächern generell anzustreben, dass Pfützen nicht langanhaltend stehen bleiben, um großflächigen Durchfeuchtungen im Falle einer Leckage entgegen zu wirken. Daher ist für die Abdichtungsschicht im Regelfall ein Mindestgefälle von 2 % vorzusehen.
Mitunter gibt es jedoch auch Dächer ohne Gefälle. Diese Bauweise hat ihre Wurzeln in den 1970er Jahren. Damals ging man davon aus, dass stehendes Wasser im Sommer einen Kühleffekt ausüben soll und es die Beanspruchung der Abdichtungsschicht durch UV-Licht reduzieren kann. Solche gefällelosen Dächer bezeichnet man als Nulldach oder auch als Wasser- bzw. Nassdach.
Bei Tiefgaragen-Neubauten ist gemäß DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-01 zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit chloridbeanspruchter Betonbauteile vom Planer ein bauwerksspezifischer Instandhaltungsplan (IH-Plan) zu erstellen. Auch bei der Instandsetzung von Betonbauteilen von Bestands-Tiefgaragen ist gemäß der Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb vom Sachkundigen Planer ein IH-Plan zu erstellen, der planmäßige Inspektionen und Angaben zu Wartung und Instandhaltungsmaßnahmen für die Zeit nach der Instandsetzung enthält.
Die Instandhaltung wird definitionsgemäß in die vier Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt. Die Instandhaltungsmaßnahmen in einem IH-Plan für Tiefgaragen setzen sich in der Regel zusammen aus der Wartung (z.B. Reinigung der Tiefgarage) und der regelmäßigen Inspektion. Die Wartung umfasst dabei i.d.R. auch lokale Instandsetzungsmaßnahmen (z.B. die Erneuerung von elastischen Fugenfüllungen, begleitende Rissbehandlung), mit denen planmäßig gerechnet werden muss. Zeigt sich bei der Inspektion hingegen, dass umfassendere Instandsetzungsmaßnahmen oder Verbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, so müssen diese gesondert geplant werden.
Eine gefällelose Variante ist bei abgedichteten Fußböden laut DIN 18534-1 „Abdichtung von Innenräumen – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze“ zulässig und daher nicht zu beanstanden. In der DIN 18534-1 heißt es nämlich, dass auf ein Gefälle verzichtet werden darf, wenn das Ableiten oder Entfernen des auf dem Fußboden bzw. auf der Abdichtung anfallenden Wassers auf andere Weise erfolgt.
Eine der naheliegenden Möglichkeiten in der Praxis ist die Bereitstellung eines Gummischiebers, mit dem das anfallende Wasser von den Nutzern den Entwässerungseinrichtungen zugeführt wird. Allerdings geht man dabei von einer Idealsituation aus, da es sich um eine von Menschen auszuführende manuelle Tätigkeit handelt, von der unterstellt wird, dass sie unzuträgliche Wasseransammlungen verhindern könne. Eine gefällelose Ausführung ist also mit Unwägbarkeiten verbunden, im Prinzip ist sie aber zulässig.
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Die Aufgabe der Abdichtung von Dächern besteht darin, das Eindringen von Niederschlagswasser in das Bauwerk zu verhindern. Dies wird durch eine wasserdichte Ausführung der Abdichtungsschicht erreicht, die auch stehendem Wasser standhalten muss. Trotzdem ist bei Flachdächern generell anzustreben, dass Pfützen nicht langanhaltend stehen bleiben, um großflächigen Durchfeuchtungen im Falle einer Leckage entgegen zu wirken. Daher ist für die Abdichtungsschicht im Regelfall ein Mindestgefälle von 2 % vorzusehen.
Mitunter gibt es jedoch auch Dächer ohne Gefälle. Diese Bauweise hat ihre Wurzeln in den 1970er Jahren. Damals ging man davon aus, dass stehendes Wasser im Sommer einen Kühleffekt ausüben soll und es die Beanspruchung der Abdichtungsschicht durch UV-Licht reduzieren kann. Solche gefällelosen Dächer bezeichnet man als Nulldach oder auch als Wasser- bzw. Nassdach.
Bei Tiefgaragen-Neubauten ist gemäß DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-01 zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit chloridbeanspruchter Betonbauteile vom Planer ein bauwerksspezifischer Instandhaltungsplan (IH-Plan) zu erstellen. Auch bei der Instandsetzung von Betonbauteilen von Bestands-Tiefgaragen ist gemäß der Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb vom Sachkundigen Planer ein IH-Plan zu erstellen, der planmäßige Inspektionen und Angaben zu Wartung und Instandhaltungsmaßnahmen für die Zeit nach der Instandsetzung enthält.
Eine gefällelose Variante ist bei abgedichteten Fußböden laut DIN 18534-1 „Abdichtung von Innenräumen – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze“ zulässig und daher nicht zu beanstanden. In der DIN 18534-1 heißt es nämlich, dass auf ein Gefälle verzichtet werden darf, wenn das Ableiten oder Entfernen des auf dem Fußboden bzw. auf der Abdichtung anfallenden Wassers auf andere Weise erfolgt.