Wissenswertes

Das Nulldach – anerkannte Regel der Technik oder Sonderkonstruktion?

Peter Heller | heller@rieche-schuerger.de  | 04.03.2021

Die Aufgabe der Abdichtung von Dächern besteht darin, das Eindringen von Niederschlagswasser in das Bauwerk zu verhindern. Dies wird durch eine wasserdichte Ausführung der Abdichtungsschicht erreicht, die auch stehendem Wasser standhalten muss. Trotzdem ist bei Flachdächern generell anzustreben, dass Pfützen nicht langanhaltend stehen bleiben, um großflächigen Durchfeuchtungen im Falle einer Leckage entgegen zu wirken. Daher ist für die Abdichtungsschicht im Regelfall ein Mindestgefälle von 2 % vorzusehen.

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    Mitunter gibt es jedoch auch Dächer ohne Gefälle. Diese Bauweise hat ihre Wurzeln in den 1970er Jahren. Damals ging man davon aus, dass stehendes Wasser im Sommer einen Kühleffekt ausüben soll und es die Beanspruchung der Abdichtungsschicht durch UV-Licht reduzieren kann. Solche gefällelosen Dächer bezeichnet man als Nulldach oder auch als Wasser- bzw. Nassdach.

    Nulldächer müssen laut Flachdachrichtlinie, Stand März 2020, bzw. gemäß DIN 18531-1:2017-07 grundsätzlich in die Anwendungsklasse K1 (Standardausführung) eingestuft werden. Ihre Abdichtungsschicht muss aber die erhöhten Anforderungen der Anwendungsklasse K2 (höherwertige Ausführung) erfüllen. Außerdem sollte ein schwerer Oberflächenschutz angeordnet werden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Nulldächer nach wie vor gebaut werden, aber nur in begründete Ausnahmefällen. Das Nulldach sollte als Sonderlösung solchen Fällen vorbehalten sein, bei denen ein Gefälle nicht ausgebildet werden kann, sei es aufgrund der baulichen Gegebenheiten an Bestandsgebäuden oder wegen baurechtlicher Vorschriften.

    Ferner muss man sich darüber im Klaren sein, dass durch den Verzicht auf ein Gefälle zunächst möglicherweise Baukosten eingespart werden können. Dem steht aber ein erhöhter Wartungsaufwand gegenüber, weil Nulldächer in regelmäßigen, engen Abständen und außerdem jedes Mal nach extremen Wetterereignissen, wie Sturm oder Hagel, auf Schäden an der Abdichtungsschicht geprüft werden müssen. Zusätzlich ist die Funktionsfähigkeit der Abläufe häufiger zu kontrollieren, um einer Überlastung des Daches durch übermäßigen Wasseranstau entgegen zu wirken.

    Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass Nulldächer heute im Jahre 2021 nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind aber in begründeten Ausnahmefällen als Sonderkonstruktion zulässig.

Instandhaltung von Tiefgaragen – Inspektion und Wartung – wer muss wann was tun?

Dennis Ziegler | ziegler@rieche-schuerger.de | 18.11.2020

Bei Tiefgaragen-Neubauten ist gemäß DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-01 zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit chloridbeanspruchter Betonbauteile vom Planer ein bauwerksspezifischer Instandhaltungsplan (IH-Plan) zu erstellen. Auch bei der Instandsetzung von Betonbauteilen von Bestands-Tiefgaragen ist gemäß der Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb vom Sachkundigen Planer ein IH-Plan zu erstellen, der planmäßige Inspektionen und Angaben zu Wartung und Instandhaltungsmaßnahmen für die Zeit nach der Instandsetzung enthält.

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    Die Instandhaltung wird definitionsgemäß in die vier Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt. Die Instandhaltungsmaßnahmen in einem IH-Plan für Tiefgaragen setzen sich in der Regel zusammen aus der Wartung (z.B. Reinigung der Tiefgarage) und der regelmäßigen Inspektion. Die Wartung umfasst dabei i.d.R. auch lokale Instandsetzungsmaßnahmen (z.B. die Erneuerung von elastischen Fugenfüllungen, begleitende Rissbehandlung), mit denen planmäßig gerechnet werden muss. Zeigt sich bei der Inspektion hingegen, dass umfassendere Instandsetzungsmaßnahmen oder Verbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, so müssen diese gesondert geplant werden.

    Ziel des IH-Planes ist es, mittels regelmäßigen Inspektionen und Wartungen aufwendige Instandsetzungsmaßnahmen zu vermeiden und somit die Werterhaltung des Bauwerkes aufrechtzuerhalten. Durch solche Inspektionen können kleine Schäden frühzeitig entdeckt werden und dann i.d.R. kostengünstig beseitigt werden. Insbesondere in der Gewährleistungsphase von Bauleistungen ist es daher wichtig, dass die erforderlichen Inspektionen und Wartungen durchgeführt werden, um etwaige Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren. Nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistungen liegen regelmäßige Inspektionen und Wartungen im Verantwortungsbereich des Eigentümers bzw. Betreibers (siehe DBV-Merkblatt Parkhäuser und Tiefgaragen). Die Kosten für Inspektion und Wartung hat der Eigentümer/Betreiber zu tragen, es sei denn die erforderlichen Maßnahmen im Zuge der Wartung resultieren aus einem Ausführungsfehler der ausführenden Firma, die die Baumaßnahme oder die Instandsetzung durchgeführt hat. In einem solchen Fall können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. – Die Abgrenzung zwischen Gewährleistungsfall (Ausführungsfehler) und üblichem Verschleiß erfolgt i.d.R. durch den Sachkundigen Planer im Zuge der Inspektion, wobei im Streitfall auch ein Sachverständiger eingeschaltet werden kann.

Dürfen abgedichtete Fußböden ohne Gefälle ausgeführt werden?

Peter Heller | heller@rieche-schuerger.de | 22.01.2020

Eine gefällelose Variante ist bei abgedichteten Fußböden laut DIN 18534-1 „Abdichtung von Innenräumen – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze“ zulässig und daher nicht zu beanstanden. In der DIN 18534-1 heißt es nämlich, dass auf ein Gefälle verzichtet werden darf, wenn das Ableiten oder Entfernen des auf dem Fußboden bzw. auf der Abdichtung anfallenden Wassers auf andere Weise erfolgt.

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    Eine der naheliegenden Möglichkeiten in der Praxis ist die Bereitstellung eines Gummischiebers, mit dem das anfallende Wasser von den Nutzern den Entwässerungseinrichtungen zugeführt wird. Allerdings geht man dabei von einer Idealsituation aus, da es sich um eine von Menschen auszuführende manuelle Tätigkeit handelt, von der unterstellt wird, dass sie unzuträgliche Wasseransammlungen verhindern könne. Eine gefällelose Ausführung ist also mit Unwägbarkeiten verbunden, im Prinzip ist sie aber zulässig.

    Dies steht im Gegensatz zu Fußbodenkonstruktionen mit Gefälle, bei denen die Wasserableitung zuverlässig und ohne weiteres Zutun durch die natürliche Schwerkraft erfolgt. Gegen eine vollflächige Gefälleausbildung gibt es jedoch häufig Einwände, da bei solchen Fußböden das Begehen oder Stehen nur in schräger Körperhaltung möglich ist. Auch können fahrbare Einrichtungsgegenstände unter Umständen selbstständig wegrollen, wie zum Beispiel die in Großküchen zum Einsatz kommenden Transportwagen. Nicht zuletzt werden auch wirtschaftliche Aspekte angeführt. Die relativ teure, zusätzlich erforderlich werdende Gefälleschicht soll nämlich eingespart werden.

    Fußböden mit einem lokalen Gefälle, das auf die nahe Umgebung der Bodenabläufe und Rinnen beschränkt ist, stellen einen nutzerfreundlichen und hinsichtlich der Entwässerung dennoch wirksamen Kompromiss dar. Nebenbei verhindert ein solches Trichtergefälle von Haus aus, dass die Entwässerungseinrichtungen gegenüber dem Niveau der umgebenden Fußbodenoberfläche zu hoch eingebaut werden. Eine solche fehlerhafte Ausführung würde naturgemäß die Pfützenbildung begünstigen und das manuelle Entfernen des auf dem Boden anfallenden Wassers erschweren.

Das Nulldach – anerkannte Regel der Technik oder Sonderkonstruktion?

Peter Heller | heller@rieche-schuerger.de  | 04.03.2021

Die Aufgabe der Abdichtung von Dächern besteht darin, das Eindringen von Niederschlagswasser in das Bauwerk zu verhindern. Dies wird durch eine wasserdichte Ausführung der Abdichtungsschicht erreicht, die auch stehendem Wasser standhalten muss. Trotzdem ist bei Flachdächern generell anzustreben, dass Pfützen nicht langanhaltend stehen bleiben, um großflächigen Durchfeuchtungen im Falle einer Leckage entgegen zu wirken. Daher ist für die Abdichtungsschicht im Regelfall ein Mindestgefälle von 2 % vorzusehen.

Instandhaltung von Tiefgaragen – Inspektion und Wartung – wer muss wann was tun?

Dennis Ziegler | ziegler@rieche-schuerger.de | 18.11.2020

Bei Tiefgaragen-Neubauten ist gemäß DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-01 zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit chloridbeanspruchter Betonbauteile vom Planer ein bauwerksspezifischer Instandhaltungsplan (IH-Plan) zu erstellen. Auch bei der Instandsetzung von Betonbauteilen von Bestands-Tiefgaragen ist gemäß der Instandsetzungs-Richtlinie des DAfStb vom Sachkundigen Planer ein IH-Plan zu erstellen, der planmäßige Inspektionen und Angaben zu Wartung und Instandhaltungsmaßnahmen für die Zeit nach der Instandsetzung enthält.

Dürfen abgedichtete Fußböden ohne Gefälle ausgeführt werden?

Peter Heller | heller@rieche-schuerger.de | 22.01.2020

Eine gefällelose Variante ist bei abgedichteten Fußböden laut DIN 18534-1 „Abdichtung von Innenräumen – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze“ zulässig und daher nicht zu beanstanden. In der DIN 18534-1 heißt es nämlich, dass auf ein Gefälle verzichtet werden darf, wenn das Ableiten oder Entfernen des auf dem Fußboden bzw. auf der Abdichtung anfallenden Wassers auf andere Weise erfolgt.